Zur Reform des Actiengesellschaftswesens : Drei Gutachten Auf Veranlassung der Eisenacher Versammlung Zur Besprechung der Socialen Frage. (Schriften des Vereins Für Socialpolitik I).
Main Author: | |
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Format: | eBook |
Language: | German |
Published: |
Berlin :
Duncker & Humblot,
2014.
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Edition: | 1st ed. |
Series: | Duncker and Humblot Reprints Series
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Subjects: | |
Online Access: | Click to View |
Table of Contents:
- Intro
- Inhalt.
- Gutachten über das Actiengesellschaftswesen erstattet von H. Wiener, Justizrath in Berlin.
- Gutachten über das Actiengesellschaftswesen erstattet von Dr. Goldschmidt, Reichs-Gerichtsrath in Leipzig.
- A. Allgemeine Punkte.
- B. Einzelne Punkte.
- Gutachten über die Actiengesellschaften erstattet von Prof. Dr. Behrend in Berlin.
- I.
- A. Uebelstände bei der Errichtung.
- B. Uebelstände in der Verfassung.
- C. Uebelstände bei der Geschäftsführung.
- II.
- a. Wie hat sich die bestehende Gesetzgebung - Handelsgesetzbuch, Gesetz vom 11. Juni 1870 - bewährt? Ist eine Revision dieser Gesetzgebung erforderlich und in welchen Punkten?
- b. Soll bei dieser Revision das Prinzip der unbegrenzten Haftbarkeit oder wenigstens die Ausdehnung der Haftung des Zeichners auf 100 Procent eingeführt werden?
- III. Bedarf der Grundsatz der Oeffentlichkeit einer präciseren gesetzlichen Bestimmung als bisher?
- IV. Sollen die gesetzlichen Vorschriften über die Verantwortlichkeit der Gründer gesetzlich näher bestimmt werden?
- V. Soll außer der Controle des Publikums (Actionäre, Gläubiger) eine weitere Controle durch den Staat und in welcher Art (Controlämter oder im einzelnen Fall beauftragte Behörden) eingefürhrt werden?
- VI. Bedarf die Organisation, die Leitung und Verwaltung der Aktiengesellschaften einer veränderten Regelung, eventuell auch durch die Gesetzgebung?
- A. Organisation.
- 1) Vorstand und Aufsichtsrath.
- 2) Die Generalversammlung.
- B. Geschäftsführung.
- C. Rechte der einzelnen Actionäre.
- D. Umfang der Verantwortlichkeit der Gefellschaftsorgane.
- E. Auflösung.
- VII. Welche einzelne Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Gesetzes vom 11. Juni 1870 verlangen eine Abänderung, auch wenn das Prinzip der begrenzten Haftbarkeit bestehen bleibt?.